Ein Gericht in Heilbronn hat entschieden, dass eine Werbung von Lidl für einen Sahnejoghurt nicht in Ordnung war, weil sie Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt hat.
Lidl hatte in einem Prospekt für einen Sahnejoghurt geworben. Auf dem Bild stand das Wort "Aktion", ein Rabatt von 56 Prozent und daneben eine durchgestrichene 89-Cent-UVP. Die UVP ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Das Problem: Lidl hatte den Joghurt selbst nie für 89 Cent verkauft. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat deshalb geklagt, und das Landgericht Heilbronn hat der Klage Anfang Juni recht gegeben. Die Werbung sei wegen Irreführung unzulässig, hieß es in dem Urteil.
Für das Gericht war vor allem das Wort "Aktion" entscheidend. Ein Aktionspreis sei zwingend ein herabgesetzter Preis, so die Richter. Wenn man gleichzeitig eine alte UVP durchstreicht, denken viele Leute, sie sparen richtig viel. Das war hier aber nicht der Fall, weil Lidl den Joghurt nie zu diesem Preis angeboten hatte. Eine bloße Gegenüberstellung mit der Hersteller-UVP reicht laut Gericht nicht aus, um von einer Aktion zu sprechen.
